AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Air Liquide Austria GmbH

Gültig ab 1. Januar 2018

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) gelten – soweit nicht ausdrücklich schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde – für sämtliche Lie-ferungen und Leistungen der AIR LIQUIDE AUSTRIA GmbH (im Folgenden AL).

1.2 Allg. Geschäftsbedingungen des Kunden weisen wir zurück, sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt ha-ben. Die AVLB der AL gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäfts-bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

2. Angebot, Vertragsschluss, Preise

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Schriftliche und mündliche Bestellungen und andere Vereinbarungen sowie mündliche Neben-abreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam und verbindlich. Im Falle einer sofortigen Auslieferung kann die Auftragsbestätigung durch die Übersendung der Ware er-setzt werden. Wir sind berechtigt, Bestellungen auch nur zum Teil anzunehmen, o-der ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

2.2 Unsere vertraglichen Pflichten, sowie die des Kunden, ergeben sich ausschließ-lich aus dem abgeschlossenen schriftlichen Vertrag.

2.3 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen grundsätzlich auf Basis der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preise. Gaspreise verstehen sich ab Erzeu-gerwerk, Preisangaben für Geräte, Anlagen und Zubehör ab dem jeweiligen, in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Lieferwerk. Die Preise verstehen sich ohne Ver-packung, zuzüglich der Umsatzsteuer im jeweiligen gesetzlichen Ausmaß. Bei Bezü-gen von Gasen über andere Lieferstellen als dem Erzeugerwerk ändern sich die Preise entsprechend den jeweils gültigen Zuschlägen. Preise sind in EURO angegeben.

2.4 Wir sind berechtigt, dem Kunden neue Steuern und Abgaben in Rechnung zu stellen als auch Kosten an den Kunden weiterzugeben, die uns aufgrund der Um-setzung neuer – gesetzlich zwingender – Sicherheits-bestimmungen entstehen.

2.5 Soweit dem Kunden Sondervereinbarungen gewährt werden, gelten diese nur unter der Bedingung, dass der Kunde seine vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt. Eine Nichterfüllung berechtigt uns zum sofortigen Widerruf der Sondervereinbarungen.

3. Mengenbestimmung bei Gasen

Bei komprimierten Gasen erfolgt die Mengenbestimmung unter Zugrundelegung einer Temperatur von +15° C. Das in Preislisten und Verkaufsunterlagen angege-bene Gasvolumen (m³) wird durch das innere Volumen des Transportbehälters (i.d.R. Gasflasche) und den Nennfülldruck (bar) ohne Berücksichtigung der Sonder-faktoren des betreffenden Gases errechnet. Bei Zimmertemperatur flüssige Gase werden nach Gewicht berechnet (z.B. Kohlendioxid, Lachgas, sowie gelöste Gase wie z.B. Acetylen). Bei Lieferung von verflüssigten Gasen mittels Tankfahrzeugen wird die gelieferte Menge entweder durch Abwiegen oder Volumenmessung der vom Tankwagen abgelassenen Menge bestimmt, wobei die Liefermenge anhand der an dem Transportfahrzeug vorhandenen Messvorrichtung festgestellt wird. Die Berechnung von Sauerstoff, Stickstoff und Argon geschieht, sofern nicht Abwei-chendes vereinbart wurde, bei einer Temperatur von +15° C und bei einem Druck von 98,07 kP (0,98 bar).

4. Lieferung, Gefahrübergang

4.1 Die Lieferung erfolgt zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, sonst unverzüg-lich nach Ausstellung der Auftragsbestätigung. Wir sind zu Teillieferungen berech-tigt. Transport-weg und -mittel sind, vorbehaltlich besonderer Vereinbarung, unse-rer Wahl überlassen. Die Transportkosten – einschließlich LKW-Maut – trägt der Kunde.

4.2 Wenn nicht anders vereinbart, werden mobile Behälter (Behältnisse zur Ver-wahrung und Versendung von Gasen – im Folgendem kurz moBe genannt) an die erste mögliche Liefergrenze geliefert. Erste mögliche Liefergrenze bedeutet u. a.;

  •  Lieferort mit LKW erreichbar
  • Zufahrt mit befestigtem Untergrund (Asphalt/Beton)
  • auf ebener Fläche mit gleichem Niveau
  • vom Kunden bereitgestellte Lade-/Abladezone, wobei die Entladung im Umkreis von 10 m um das Transportfahrzeug der AL stattfindet.

Die Liefergrenze, bzw. der Abladebereich muss sicher (frei von Schnee und Eis, ohne Stolperfallen, etc.) erreichbar sein.

4.3 Jede Lieferung und/oder Abholung muss seitens des Kunden ohne Wartezei-ten für den Frächter gewährleistet werden. Des Weiteren stellt der Kunde einen Mit-arbeiter zur Kontrolle der Lieferung und Unterzeichnung der Lieferpapiere bereit.

4.4 Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Frachtführer oder sonstigen Transporteur auf den Kunden über.

4.5 Sofern der Kunde oder ein von ihm beauftragter Transporteur die Ware abholt, muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgeholt werden. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berech-nen. Der Gefahrübergang erfolgt mit der Bereitstellung der versandfertigen Ware. Für die betriebs- und beförderungssichere Be- und Entladung ist der Kunde zustän-dig und verantwortlich. Sofern wir hieran mitwirken, ist dies eine reine Gefälligkeit.

5. Lieferzeit

Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, Liefer- und Ausführungs-fristen wer-den durch besondere schriftliche Vereinbarungen gesondert festgelegt. Fristen be-ginnen nicht vor endgültiger Festlegung aller kaufmännischen und technischen Vo-raussetzungen für die Ausführung des Auftrags. Die Einhaltung unserer Lieferver-pflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Ver-pflichtung des Kunden voraus.

6. Höhere Gewalt

In Fällen höherer Gewalt, insbesondere bei Krieg, Naturkatastrophen, Streik, Aussper-rung, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Maschinenschaden, der nicht auf nicht ord-nungsgemäßer Wartung beruht, nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Lie-ferung durch unsere Vorlieferanten, Störungen in der Energie- und Rohstoffversorgung, außergewöhnlichen Verkehrs- und Straßenverhältnissen sowie sonstigen unverschul-deten Betriebsstörungen, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinde-rung hinauszuschieben oder, sofern ein Ende der Behinderung nicht abzusehen ist, vom Vertrag ganz oder teilweise ohne weitere Verpflichtungen zurückzutreten.

7. Gewährleistung

7.1 Beschreibungen unserer Erzeugnisse und ihrer Verwendungs-möglichkeiten, ins-besondere in Prospekten, Programmen, Preislisten und Montageanweisungen, die-nen lediglich der Information. Bestimmte Eigenschaften und Anwendungsgebiete werden darin nicht zugesichert. Wir leisten nur Gewähr, wenn der Kunde die im Zu-sammenhang mit den Produkten der AL gültigen Vorschriften und Normen beachtet.

Wir leisten jedenfalls nicht Gewähr für die Eignung zur Erzielung bestimmter Ergeb-nisse mit unseren Produkten, die auf falschen Erwartungen infolge nicht ausreichen-der Information oder Versuche beruhen.

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Waren sofort zu prüfen und Mängel spätes-tens sieben Tage nach Lieferung schriftlich zu rügen (§ 377 UGB). Gewährleistung durch Wandlung oder Preisminderung wird ausgeschlossen. Bei einem Verstoß ge-gen die Pflichten und Obliegenheiten aus diesem Absatz entfällt die Verpflichtung der AL zur Gewährleistung.

7.3 Im Fall von Reparaturarbeiten oder Aufträgen zur Umänderung oder zum Umbau alter oder fremder Anlagen leisten wir nur für die Sach- und Fachgerechtheit der von uns durchgeführten Arbeiten, sowie für die Mangelfreiheit der von uns gelieferten Teile Gewähr.

8. Haftung

8.1 Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er oder die von ihm damit betraute Person, im Umgang mit den Gasen, Gasflaschen, technischen Einrichtungen, Anlagen und Zu-behör vertraut ist und die Eigenschaften der einzelnen Gase kennt. Produktblätter und Gebrauchsanweisungen stellen wir gerne jederzeit zur Verfügung.

8.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sowohl wenn der Kunde Scha-densersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ein-schließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehil-fen, beruhen, als auch bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsge-mäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhal-tung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei der Lieferung von Gasen beschränken sich unsere wesentlichen Vertragspflichten auf die spezifikationsgerechte Lieferung der Gase. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, also im Falle grober Fahrlässigkeit und bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden be-grenzt. Die Haftung für Vermögens- und sonstige Folge- oder immaterielle Schäden ist von dem vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden nicht umfasst.

8.3 Wir haften insbesondere nicht

  • für Schäden durch übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, gebrauchsbedingte Abnutzung, mangelhafte War-tung durch den Kunden, schädliche chemische oder elektrische Einflüsse oder durch außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegende Umstände.
  • wenn Instandsetzungsarbeiten oder anderweitige Manipulationen von Personen durchgeführt wurden, die nicht von uns dazu beauftragt wurden.
  • wenn der Besteller oder Benutzer uns nicht die notwendige Zeit und Gelegenheit für Reparatur oder Austausch gewährt.

Eine über die vorstehend genannten Regelungen hinausgehende Haftung auf Scha-densersatz ist ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche aus Verletzun-gen von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie zwingende gesetzliche Haftungstat-bestände.

9. Zahlungen, Fälligkeitszinsen, Zahlungsverzug

9.1 Rechnungsbeträge sind – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – so-fort und ohne Abzüge fällig.

9.2 Zahlungen können immer auf die ältesten offenen Forderungen der jeweiligen Lie-ferbeziehung angerechnet werden, auch wenn der Kunde eine andere Bestimmung getroffen hat.

9.3 Die Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegen-forderungen und die Zurückbehaltung aufgrund solcher Forderungen sind unzulässig.

9.4 Wird gegen unsere Rechnung binnen 2 Wochen ab Rechnungsdatum kein begrün-deter Einspruch erhoben, gilt sie als genehmigt.

9.5 Der Kunde erteilt die widerrufbare Zustimmung zur Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form. Dabei hat der Kunde als Rechnungsempfänger dafür zu sor-gen, dass elektronische Rechnungen ordnungsgemäß zugestellt werden können und technische Einrichtungen – wie etwa Filterprogramme und Firewalls – entsprechend adaptiert sind. Bei allfälligen Änderungen der Kommunikationsdaten hat der Kunde diese unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebenen Kommunikationsadressen gelten als zugegangen.

9.6 Im Fall des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1 % p. M. vom Rechnungsbetrag zu verrechnen. Des Weiteren sind wir in diesem Fall berechtigt, sämtlichen mit der Überwachung und Betreibung der Forderung verbundenen Aufwand, wie zum Beispiel Inkassospesen, zu verrechnen. Schließlich berechtigt uns der Zahlungsverzug, andere Lieferungen an den Kunden bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages zurückzubehalten. Eine Aufrechnung mit oder ein

Zurückbehaltungsrecht wegen allfälliger Gegenansprüche des Kunden gegen Forde-rungen der AL durch den Kunden ist ausgeschlossen.

9.7 Wir sind im Falle des Verzugs zudem berechtigt, unbeschadet weitergehender Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, Si-cherheiten zu fordern oder nach angemessener Nachfrist von Verträgen zurückzutre-ten oder Schadensersatz zu verlangen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kun-den unser Eigentum. Sollten Dritte Ansprüche an den Produkten erheben (insbeson-dere durch Pfändung), ist der Kunde verpflichtet, uns zur Wahrung unserer Rechte sofort zu informieren. Verletzt der Kunde diese Verpflichtung, so haftet er, unbescha-det der Verpflichtung zum Ersatz eines höheren Schadens, in Höhe des offenen Rech-nungsbetrages.

10.2 Wir sind berechtigt, wenn der Zahlungsverzug des Kunden trotz Mahnung und Setzung einer einwöchigen Nachfrist fortdauert, die in unserem Eigentum stehenden Sachen vom Kunden auf Rechnung und Gefahr des Kunden wieder abzuholen und bis zur vollständigen Bezahlung des ursprünglichen Rechnungsbetrages samt Zinsen, Spesen, Kosten des Abtransportes, der Lagerung und des neuerlichen Transportes zum Kunden zu lagern. Der Kunde bleibt auch bei zufälligem Untergang zur Bezahlung der vorgenannten Kosten und Beträge verpflichtet. Wir haften für Verlust und Beschä-digung während des Transportes und der Lagerung nur für grobes Verschulden. Ver-weigert der Kunde die Herausgabe der im Eigentum der AL befindlichen Sachwerte, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist diesfalls – soweit es sich um Gase handelt – unbeschadet der weiter bestehenden Verpflichtung zur Rück-gabe der in unserem Eigentum befindlichen Sachen, zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Rechnungsbetrages verpflichtet. Soweit andere im Eigentum der AL stehende Sachen betroffen sind, tritt an die Stelle der vorgenannten Vertrags-strafe die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung eines Nutzungsentgeltes in Höhe der am Beginn des Zahlungsverzuges geltenden Sätze der AL.

10.3 Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen Dritte zahlungshalber an uns ab, die aus einer Weiterlieferung nicht bezahlter Produkte der AL entstehen. Der Kunde ist verpflichtet, den Dritten von der erfolgten Abtretung zu verständigen.

10.4 Werden Produkte, an denen Vorbehaltseigentum der AL besteht, mit anderen Sachen verarbeitet oder vermengt, so entsteht an der neuen Sache Miteigentum der AL im Verhältnis der Preise der verarbeiteten oder vermengten Sachen zueinander. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderung gegen Dritte im Verhältnis des Miteigen-tumsanteiles der AL an uns ab, die aus einer Veräußerung oder Verwertung der neuen Sache entstehen.

10.5 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden an gemieteten Gasflaschen ist ausge-schlossen.

10.6 Wir behalten uns jegliche Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Plä-nen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibun-gen und sonstigen Unterlagen die – unbeschadet des Mediums – von uns für den Kun-den angefertigt wurden, vor.

11. Versicherung

Gegenstände und Anlagen, die dem Kunden nur zur Nutzung oder unter Eigentums-vorbehalt überlassen werden, sind von diesem gegen Beschädigung und Untergang zum jeweiligen Neuwert zu versichern. Der Kunde hat auf unser Verlangen das Beste-hen des Versicherungs-schutzes nachzuweisen.

12. Abtretungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte oder Forderungen auf Dritte zu übertragen oder an Dritte abzutreten.

13. Rechtsnachfolge

Der Kunde ist verpflichtet, uns jede Änderung, insbesondere die seiner Firmenbe-zeichnung oder Rechtsform, unaufgefordert mitzuteilen. Für etwaige Nachteile, die aus einer unterlassenen oder verspäteten Mitteilung entstehen, haftet der Kunde.

14. Sicherheitsbestimmungen

Unsere Produkte unterliegen besonderen Bestimmungen für medizinische und tech-nische Gase und Gefahrstoffe. Sicherheitsdaten-blätter stellen wir gerne jederzeit zur Verfügung bzw. stehen auf der AL-Homepage www.airliquide.at zum Download be-reit. Der Kunde kann jederzeit weitere Informationen über die geltenden Sicherheits-vorschriften bei uns anfordern.

15. Einwilligung zu Werbung und Information, Datenschutz

Die vom Kunden bekannt gegebenen persönlichen Daten (Name, Firma, Anschrift, UID Nummer, Email Adresse, Telefonnummer) werden für den Zweck der Vertragserfüllung EDV unterstützt gespeichert und verarbeitet. Der Vertragspartner erteilt die jeder-zeit widerrufbare Zustimmung, dass seine persönlichen Daten zum Zwecke der Zusendung von Informationen über Produkte und Dienstleistungen von AL per Post und E-Mail, sowie zum Zwecke der Zusendung elektronischer Rechnungen verwendet werden. Kundendaten werden im Rahmen des Datenschutzgesetzes ausschließlich zu Geschäftszwecken gespeichert. Ihre personenbezogenen Daten können von uns oder Dritten Parteien, wie Smartsupp.com, s.r.o., USt-ID CZ03668681 gesammelt und gespeichert werden. Die Verarbeitung von Smartsupp.com kann über folgenden Opt-Out unterbunden werden.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Schwechat. Unsere Rechtsbeziehungen zum Kunden unterliegen ausschließlich dem österreichischen Recht mit Ausschluss des internationalen Kauf-rechts, sowie des UN-Kaufrecht-Überein-kommens. Für Streitigkeiten aus diesem Ver-tragsverhältnis wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Lan-desgerichts Korneuburg vereinbart.

17. Anwendung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Verbraucher

Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 Abs.1 Konsumenten-schutzgesetzes (KSchG) vor und stehen zwingende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Wirk-samkeit einzelner Bestimmungen dieser AVLB entgegen, so gilt als vereinbart, dass an Stelle der entsprechenden Bestimmungen der AVLB die diesbezüglich zwingenden Normen des KSchG treten. Alle übrigen Bestimmungen dieser AVLB bleiben jedoch vollinhaltlich aufrecht.

(18) Zusatzbestimmungen für mobile Behälter (in Folgendem moBe bezeichnet)

Als moBe werden im folgenden Trailer, Flaschenbündel, Gasflaschen, Dosen, Tro-ckeneisboxen, Kryobehälter und sonstige Behältnisse zur Verwahrung und Versen-dung von Gasen sowie Transporthilfen wie Transportpaletten bezeichnet.

A. Überlassung der mobilen Behälter

A.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden von uns gelieferte moBe ausschließ-lich vermietet und nicht verkauft. Über die gelieferten moBe schließen wir mit dem Kunden einen Mietvertrag. Die Unterschrift des Kunden oder seiner Gehilfen auf dem Lieferschein belegt den Abschluss dieses Mietvertrags.

A.2 Die Miethöhe richtet sich nach den jeweils geltenden Mietsätzen und -systemen. Unsere Preislisten liegen in unseren Vertriebsstellen sowie bei den AL-Vertriebspart-nern auf und werden auf Wunsch auch jederzeit zugesandt. Die Miete fällt an, sofern keine entgegenstehende Vereinbarung getroffen worden ist.

A.3 Eine monatliche Überzeitmiete wird für jeden moBe erhoben, wenn sich dieser nach der letzten Befüllung länger als 3 Monate im Besitz des Kunden befindet, sofern auch hier keine entgegenstehende Vereinbarung getroffen worden ist.

A.4 Ungeachtet der vereinbarten Mieten für moBe behalten wir uns das Recht vor, jene Gasflaschen und Flaschenbündel, welche sich seit der letzten Befüllung länger als 18 Monate im Besitz des Kunden befinden, diese auf Kosten und Gefahr des Kun-den einem AL-Lieferwerk rückzuführen. Die Kunden werden im Voraus informiert und haben die Gasflaschen und Flaschenbündel zur Abholung bereit zu halten. In Gasfla-schen und Flaschenbündel verbliebene Restgasinhalte werden dabei nicht abgegolten.

A.5 MoBe werden dem Kunden nur zur Entnahme der von uns gelieferten Gasfüllung überlassen. Jede andere Benutzung bzw. Manipulation von moBe ist – insbesondere aus Sicherheitsgründen – streng untersagt. Der Kunde darf die moBe nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergeben.

A.6 Der Kunde hat die Rechnungen und den darauf ersichtlichen letztgültigen Fla-schenstand (Gesamtstand aller sich zum Zeitpunkt des Rechnungsdatums in Besitz des Kunden befindlichen moBe) auf ihre Richtigkeit zu prüfen und uns etwaige Bean-standungen spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist ist jede Beanstandung ausgeschlossen und der Rechnungs-saldo oder Mietbestandssaldo gilt als anerkannt, es sei denn, die Rechnungs-/Be-standsprüfung ist ohne Verschulden des Kunden unmöglich gewesen.

A.7 Die Zahlungspflicht und die Zahlungsfrist werden durch eine Beanstandung sei-tens des Kunden nicht gehemmt.

A.8 Wir können vom Kunden jederzeit Auskunft über den Standort der moBe verlan-gen und die entsprechenden Aufzeichnungen einsehen. Der Kunde kann verlangen, dass die Einsicht durch einen neutralen Dritten erfolgt.

B. Sicherheiten

B.1 Wir sind berechtigt, vor der Beladung oder Ausgabe von „moBe“ vom Kunden eine Mietvorauszahlung in Form einer Kaution einzuheben. Nach Rückgabe der moBe wird der bis dahin angefallene Mietzins sowie allfällige Instandsetzungskosten von der Kaution in Abzug gebracht und der Differenzbetrag dem Kunden ausgehändigt.

C. Beanstandungen

C.1 Scheinen dem Kunden überlassene moBe fehlerhaft zu sein, so sind sie in auffäl-liger Weise zu kennzeichnen und sogleich an das vereinbarte AL-Werk bzw. den ver-einbarten -Vertriebspartner zurückzugeben. In anderer Weise behandelte Beanstan-dungen können wir aus betriebstechnischen Gründen nicht berücksichtigen.

C.2 Beanstandete und fehlerhaft erscheinende moBe und Geräte dürfen nicht benutzt werden.

D. Rückgabe der mobilen Behälter

D.1 Die moBe sind nach Entnahme der Ware mit allem Zubehör und in ordnungsge-mäßem Zustand, mit dem auf dem Flaschenetikett angegebenen Restgasdruck un-verzüglich an das beliefernde AL-Werk bzw. -Vertriebspartner, und nur an diese, zu-rückzugeben.

D.2 Die Rückgabe erfolgt gegen Lieferschein oder Barcode-Beleg. Ist der Kunde Kauf-mann, so kann er den Nachweis der Rückgabe nur durch Vorlage des Liefer-scheins/Barcode-Beleges erbringen.

E.3 Die Rückgabe anderer als der von uns an den Kunden gelieferten moBe befreit den Kunden nicht von seiner Mietzahlungs- und Rückgabe-pflicht für unsere moBe.

D.4 Erfolgt die Rückgabe der überlassenen moBe nicht durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten, werden wir dem Kunden, dem der moBe tatsächlich an-zurechnen ist, den zurückgebrachten Behälter bestandsmäßig gutschreiben und pro Behälter eine Bearbeitungsgebühr berechnen. Entsprechendes gilt, wenn die Rück-gabe durch einen anderen Warenempfänger des Kunden erfolgt, als denjenigen, dem der moBe tatsächlich anzurechnen ist. Die Miete für den zurückgebrachten Behälter fällt bis zum Zeitpunkt der Rückgabe an.

D.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, jederzeit die Rückgabe der moBe zu verlangen. Der Kunde hat insoweit kein Zurückbehaltungsrecht an den moBe.

D.6 Für vollständig gefüllte moBe, welche vom Kunden retourniert werden, erfolgt keine Gutschrift.

E. Beschädigung oder Verlust von moBe

E.1 Der Kunde haftet für die ihm überlassenen moBe mit Zubehör auch bei einem zufälligen Schaden oder Verlust.

E.2 Gibt der Kunde moBe oder Teile davon entweder nicht oder in einem Zustand zu-rück, der eine Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit mit angemessenen Mitteln nicht zulässt, so hat er den Wiederbeschaffungswert gleichartiger neuer mobiler Behälter bzw. Teile davon zu ersetzen. Dem Kunden bleibt die Möglichkeit des Nachweises, dass der entstandene Schaden wesentlich geringer ist.

F. Behandlung kundeneigener Flaschen

F.1 Wir sind verpflichtet, moBe des Kunden (insbesondere Eigentums-flaschen), die zur Prüfung nach dem ADR fällig sind, vor der Befüllung prüfen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, uns den insoweit entstehen-den Mehraufwand der Prüfung und In-standsetzung auch ohne ausdrücklichen Auftrag nach den am Tag der Rechnungsle-gung geltenden Sätzen zu erstatten. Dies gilt auch für reparaturbedürftige moBe.

F.2 Versandfertig gemeldete moBe des Kunden müssen unverzüglich abgeholt wer-den. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl zu versenden oder zu lagern und Lagergebühren sofort zu berech-nen. Erreicht oder übersteigt diese Lagergebühr den von AL festgestellten Zeitwert der moBe, so sind wir berechtigt, die Flasche zu verkaufen, zu vermieten oder sonst zu verwerten und den Erlös zur Deckung der Lagergebühr zu verwenden.

F.3 Dem Kunden obliegt die Kennzeichnung der moBe als sein Eigentum. Wir über-nehmen keinerlei Haftung im Falle eines Abhandenkommens von nicht gekennzeich-neten moBe. Die Beweislast für die erfolgte Kennzeichnung liegt beim Kunden.

G. Vermietung von technischen Einrichtungen

G.1 Die Miethöhe von „technischen Einrichtungen“ richtet sich nach den jeweils gel-tenden Mietsätzen. Von uns vermietete “technische Einrichtungen” werden als Eigen-tum der AL gekennzeichnet und mit unserem Logo versehen.

G.2 Der Kunde ist verpflichtet:

  • gemietete „technischen Einrichtungen“ unter Beachtung der von uns festgesetzten Bestimmungen sorgsam zu behandeln und ist insbesondere nicht berechtigt, technische Arbeiten oder sonstige Änderungen an ihnen vorzunehmen oder diese mit anderen Gasprodukten als jenen der AL zu füllen.
  • uns Schäden, Verlust oder Inanspruchnahme durch Dritte sofort zu melden. Im Fall der Verletzung der Meldepflicht ist der Kunde zur Zahlung einer Vertrags-strafe in Höhe des Wiederbeschaffungswertes der vermieteten “technischen Einrichtungen” verpflichtet. Der Kunde haftet verschuldensunabhängig jeweils in Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
  • unseren Mitarbeitern jederzeit Zutritt zu den „technischen Einrichtungen“ – auch mit Fahrzeugen – zu gewähren.
  • G.3 Erleiden Dritte während der Dauer der Vermietung aus der Aufstellung oder dem Betrieb der „technischen Einrichtung“ durch Verschulden des Kunden einen Schaden, für dessen Ersatz AL haftet, so verpflichtet sich der Kunde, uns schad- und klaglos zu halten.

G.4 Wir sind berechtigt, die „technischen Einrichtungen“ während der Dauer der Ver-mietung jederzeit ohne Angabe von Gründen auszutauschen, sowie nach Beendigung der Vermietung aus- oder abzubauen und zu entfernen.

GR-MB-VZ-02/A:03 vom 01.12.2017/HL

 

 

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